Die Zahl der mit dem Coronavirus infizierten Personen steigt auch in Bayern.
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit
und Soziales informiert Sie im Folgenden darüber, was Sie als Eltern
wissen und beachten müssen:
Kinder dürfen eine Kindertageseinrichtung in folgenden Fällen nicht betreten:
- Das Kind hat sich mit dem Coronavirus infiziert.
- Das Kind hatte Kontakt zu einem bestätigt am Coronavirus Erkrankten.
- Das Kind hat sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten.
Der
Rechtsanspruch auf Betreuung des Kindes (§ 24 SGB VIII) ist insoweit
eingeschränkt. Entsprechendes gilt für den Bereich der
Kindertagespflege.
Gegenwärtig befinden wir uns in der Grippe-
und Erkältungssaison. Schnupfen oder Husten sind in aller Regel auf eine
gewöhnliche Erkältung zurückzuführen. Nur dann, wenn Erkältungssymptome oder Atemwegsprobleme jeglicher Schwere auftreten und
in den letzten vierzehn Tage vor Erkrankungsbeginn Kontakt zu einem
bestätigt am Coronavirus Erkrankten bestand oder man sich in den letzten
14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat, sollte telefonisch
Kontakt mit dem Hausarzt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst
unter 116 117 aufgenommen werden. Die klinischen
Symptome des Coronavirus umfassen nach derzeitigem Stand schnupfenartige
Symptome wie Fieber, Husten, Rachenentzündung, eine verstopfte Nase,
Atembeschwerden und Kurzatmigkeit.
Zuletzt wurde Südtirol als Risikogebiet ausgewiesen. Dies
heißt konkret: Kinder, die sich z.B. in den Faschingsferien in Südtirol
bis Sonntag, den 1. März 2020 aufgehalten haben, dürfen frühestens die
Kindertageseinrichtung wieder am Montag, den 16. März 2020 besuchen.
Aktuelle Risikogebiete können Sie der Internetseite des Robert Koch Instituts entnehmen.
Grundsätzlich
gilt, dass Eltern ihre Kinder, wenn sie an Symptomen einer
Infektionskrankheit leiden, wie z.B. Husten oder Schnupfen, nicht in
eine Gemeinschaftseinrichtung für Kinder schicken sollten. Diese
Empfehlung ist nicht neu und gilt unabhängig von der Verbreitung des
Coronavirus. Denn die Ausbreitung von Krankheiten bzw. die Ansteckung
anderer Kinder oder des Personals sollte möglichst generell vermieden
werden. Das Kind sollte die Gemeinschaftseinrichtung erst wieder
besuchen, wenn es gesund ist. Dies dient sowohl dem Gesundheitsschutz
der anderen – in der Einrichtung betreuten – Kinder als auch dem
Gesundheitsschutz des Personals der Einrichtung. (Auszug aus 325. Newsletter. Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung vom 7. März 2020
des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales) Allgemeinverfügung
des StMGP zum Besuch von Schulen, Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflegestellen und Heilpädagogische Tagesstätten
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