Statuten
Die Geschäfte des Internationalen Künstlerhauses regelt die Ordnung des Internationalen Künstlerhauses Villa Concordia in Bamberg vom 19. März 1998, Nr. XII/5 – K2049/1 – 19/185 636.
Aus dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23/1997
220-6-K
Verordnung über die Errichtung des Internationalen Künstlerhauses
Villa Concordia in Bamberg
vom 20. Oktober 1997
Auf Grund des §1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:
§ 1
1) Der Freistaat Bayern errichtet ein Internationales Künstlerhaus mit Sitz in Bamberg.
2) Es führt die Bezeichnung Internationales Künstlerhaus Villa Concordia. 3) Die Errichtung untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst.
§ 2
1) Das Internationale Künstlerhaus Villa Concordia dient der Förderung und Pflege der Künste und der Vertiefung der kulturellen Beziehungen des Freistaates Bayern zu anderen Staaten.
2) Durch die Aufnahme von Künstlern aus anderen europäischen Ländern will der Freistaat Bayern einen Beitrag zur Förderung des europäischen Gedankens leisten.
3) Außerdem soll das Internationale Künstlerhaus durch die Zusammenarbeit mit den örtlichen Institutionen, durch öffentliche Auftritte der Stipendiatinnen und Stipendiaten und durch eigene Veranstaltungen einen Beitrag zum kulturellen Leben der Stadt Bamberg und der Region leisten.
§ 3
Über die Organisation und Verwaltung trifft das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst die erforderlichen Anordnungen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 in Kraft.
München, den 20. Oktober 1997
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst
Hans Z e h e t m a i r , Staatsminister
220-6-K
Ordnung des Internationalen Künstlerhauses Villa Concordia in Bamberg
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 19. März 1998 Nr. XII/5 - K2049/1 - 19/185 636
§ 1
Rechtsnatur
Das Internationale Künstlerhaus wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 eingerichtet. Es ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts und untersteht dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst.
§ 2
Aufgaben
Das Internationale Künstlerhaus dient der Förderung und Pflege der Künste und der Vertiefung der kulturellen Beziehungen des Freistaates Bayern zu anderen Staaten. Durch die Aufnahme von Künstlerinnen und Künstlern aus anderen europäischen Ländern will der Freistaat Bayern einen Beitrag zur Förderung des europäischen Gedankens leisten. Außerdem soll das Internationale Künstlerhaus durch die Zusammenarbeit mit örtlichen Institutionen, durch öffentliche Auftritte der Stipendiatinnen und Stipendiaten und durch eigene Veranstaltungen einen Beitrag zum kulturellen Leben der Stadt Bamberg und der Region leisten.
§ 3
Leitung
I. Das Internationale Künstlerhaus wird von einem Direktor/einer Direktorin geleitet. Er/Sie wird vom Ministerium auf Vorschlag des Kuratoriums ernannt.
Zu seinen/ihren Aufgaben gehören die Vertretung der Institution, die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die Betreuung der Stipendiatinnen und Stipendiaten und ihren künstlerischen Projekten sowie die Konzeption und Durchführung eigener kultureller Veranstaltungen.
II. Der Direktor/Die Direktorin ist der/die Beauftragte für den Haushalt nach Art. 9 der Bayerischen Haushaltsordnung. Er/Sie ist für die Verwendung der Haushaltsmittel entsprechend ihrer Zweckbestimmung verantwortlich. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung gelten die Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern.
III. Der Direktor/Die Direktorin untersteht den Weisungen des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst. Er/Sie hat für die folgenden Dienstgeschäfte die Zustimmung des Ministeriums einzuholen:
1. Verträge über Baumaßnahmen, Grundstücke und grundstückgleiche Rechte;
2. Einstellung und Höhergruppierung von Personal;
3. alle Dienstgeschäfte, die zu Ausgaben von mehr als DM 100.000,- führen;
4. alle Dienstgeschäfte, die zu finanziellen Belastungen über das laufende Haushaltsjahr hinausführen;
5. Aufnahme von Gästen über die Dauer von 1 Monat hinaus.
IV. Der Direktor/Die Direktorin ist Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte aller Bediensteten des Internationalen Künstlerhauses.
V. Der Direktor/Die Direktorin erstellt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Haushaltsjahres einen Jahresbericht, der dem/der Vorsitzenden des Kuratoriums und dem Ministerium zuzuleiten ist.
§ 4
Kuratorium
I. Neben dem Direktor/der Direktorin wird ein Kuratorium aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern eingerichtet. Dem Kuratorium gehört ein Vertreter/eine Vertreterin des Ministeriums an, der/die den Vorsitz übernimmt. Die Mitglieder werden vom Ministerium für die Dauer von 3 Jahren ernannt. Eine wiederholte Ernennung ist zulässig.
II. Das Kuratorium hat die Aufgabe, das MInisterium und den Direktor/die Direktorin in grundsätzlichen und besonders wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Es gehört insbesondere zu seinen Aufgaben
1. dem Ministerium Vorschläge für die Ernennung des Direktors/der Direktorin des Internationalen Künstlerhauses zu machen,
2. das Auswahlverfahren für die Stipendiatinnen/Stipendiaten festzulegen,
3. zum Jahresbericht des Direktors/der Direktorin Stellung zu nehmen,
4. Änderungen der Ordnung des Internationalen Künstlerhauses anzuregen.
III. Der/Die Vorsitzende lädt das Kuratorium mindestens einmal im Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung zu einer Sitzung ein. Der Direktor/Die Direktorin nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Der Direktor/Die Direktorin hat ebenso das Recht, bestimmte Themen auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Die Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden geleitet. Bei Abwesenheit des/der Vorsitzenden wählt das Kuratorium für die Sitzung eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n aus seiner Mitte. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5
Stipendien
I. Im Internationalen Künstlerhaus sollen deutsche und ausländische Künstlerinnen und Künstler verschiedener Sparten wohnen und arbeiten. Die Benutzung der Wohn- und Arbeitsräume durch Stipendiatinnen und Stipendiaten erfolgt unentgeltlich. Sie erhalten zur Bestreitung des Lebensunterhalts und zur Abdeckung aller Nebenkosten ein monatliches Barstipendium, dessen Höhe vom Ministerium festgelegt wird. Künstlerische Projekte können gesondert gefördert werden; die Entscheidung hierüber trifft der Direktor/die Direktorin.
II. Ein fruchtbarer interdisziplinärer Gedankenaustausch zwischen den Stipendiaten erfordert, dass diese während der Dauer des Stipendiums grundsätzlich anwesend sind. Abwesenheiten über die Dauer von zwei Wochen hinaus sind nur mit Zustimmung des Direktors/der Direktorin zulässig. Bei unzulässiger Abwesenheit kann der Direktor/die Direktorin das Barstipendium anteilig kürzen oder im Wiederholungsfalle das Stipendiatenverhältnis beenden.
III. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sind auf Wunsch des Direktors/der Direktorin verpflichtet, mit ihren Arbeiten an öffentlichen Veranstaltungen des internationalen Künstlerhauses zur Bereicherung des kulturellen Lebens der Stadt Bamberg und der Region teilzunehmen.
IV. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sind verpflichtet, die vom Direktor/der Direktorin aufgestellte Hausordnung einzuhalten.
§ 6
Inkrafttreten
Die vorstehende Ordnung tritt am 19. März 1998 in Kraft.
Hans Z e h e t m a i r , Staatsminister
KWMBl 1 1998 S. 194 StAnz 1998 Nr. 14
Großes Bayerisches Staatswappen

