Betreuungsweisungen
Die Betreuungsweisung ist eine auf Einzelfallhilfe ausgerichtete Maßnahme. Sie gehört zu den ambulanten Maßnahmen (gemäß § 10 Abs.1 Nr.5 JGG) und wird vom Jugendrichter für sechs bis zwölf Monate angeordnet. Die Laufzeit kann, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist, verlängert werden.
Die Betreuungsweisung ist v.a. bei solchen Jugendlichen und Heranwachsenden angezeigt, die aufgrund ihrer individuellen Problematik eine intensive Einzelbetreuung durch eine/n Betreuungshelfer/In über einen längeren Zeitraum hinweg benötigen.
Den Jugendlichen/Heranwachsenden sollen Hilfestellungen bei der Bewältigung ihrer schwierigen Lebenslage gegeben werden und sie sollen zu einer selbständigen Gestaltung ihres Lebens befähigt werden.
Bereiche
Diese Hilfe kann folgende Bereiche betreffen :
- Aufarbeitung belastender Erfahrungen, die das gegenwärtige Handeln prägen
- Konfliktbewältigung, v.a. mit Arbeitgebern, Lehrern, Eltern und Freunden
- Unterstützung bei Arbeits- und Wohnungssuche
- Schuldenregulierung
- Unterstützung bei Suchtproblematik
- Schriftverkehr und Ämtergänge
Bei der Betreuungsweisung ist es sinnvoll, die Angebote des Gemeinwesens zu nutzen und Hilfsangebote anderer Institutionen wie z.B. Drogen- und Schuldnerberatung mit ein zu beziehen. Es sollte auch die Möglichkeit der Vor-Ort-Betreuung und einer Nachbetreuung gegeben sein.
Die Häufigkeit der Kontakte hängt von der jeweiligen Problemlage des jungen Menschen ab, in der Regel findet jede Woche ein gemeinsames Treffen statt.


