Satzung

Goldener Hirsch

Vollbild

Präambel

„Was ihr für einen meiner geringsten Brüder getan habt, das habt ihr mir getan“ (Matthäus 25, 40). Dieses höchste Gebot der Nächstenliebe, der Caritas, fordert die Zuwendung zum Mitmenschen im Namen Jesu Christi. Die Sorge für die Hilfebedürftigen auf der Grundlage des Evangeliums macht die Feier des Gottesdienstes und die Verkündigung der Frohbotschaft glaubwürdig. Caritas ist daher ein besonderer Auftrag der Kirche. Er wird erfüllt durch die Werke von einzelnen Personen und durch christliche Gemeinden und Gemeinschaften. Auf dieser Grundlage steht die folgende Satzung.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Caritasverband für den Landkreis Kronach e. V.“ (nachstehend „Verband“ genannt). Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kronach unter der Nummer 14 eingetragen.

(2) Sein Sitz ist Kronach.

(3) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stellung und Zweck

(1) Der Verband ist die vom Erzbischof von Bamberg anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der Caritas im Landkreis Kronach.

(2) Er ist Verband der freien Wohlfahrtspflege und eine Gliederung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Bamberg e. V. und des Deutschen Caritasverbandes e. V.. Beiden gibt er die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte.

(3) Er erfüllt soziale und caritative Aufgaben. Weiterhin werden mildtätige Zwecke verfolgt. Er soll insbesondere:

  1. caritative Einrichtungen betreiben;
  2. die Caritas der Pfarrgemeinde, vor allem die ehrenamtliche Mitarbeit, fördern;
  3. die Werke der Caritas planmäßig fördern und das Zusammenwirken der auf dem Gebiet der Caritas tätigen Personen und Einrichtungen herbeiführen;
  4. die Caritas in der Gesellschaft vertreten und die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen gewährleisten;
  5. in Organisationen mitwirken, soweit Aufgabengebiete sozialer Hilfe berührt werden;
  6. caritative Aktionen und Werke im Zusammenwirken mit seinen korporativen Mitgliedern durchführen;
  7. sozial Bedürftige nach § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung unterstützen;
  8. die Caritasarbeit in Montenegro und Rumänien fördern;
  9. die Öffentlichkeit informieren;

(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Verband eine Geschäftsstelle am Sitz des Verbandes.

(5) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geltende Rechtsvorschriften

Der Verband wendet insbesondere die folgenden Rechtsvorschriften an:

  1. die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“;
  2. die „Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für die Mitarbeiter der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese Bamberg“;
  3. die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)“.

§ 4 Organisation

 (1) Der Verband arbeitet mit den in den Pfarrgemeinden gebildeten Ausschüssen für Caritas und Sozialarbeit, den Gruppen für soziale Dienste und den caritativen Vereinigungen auf Ortsebene zusammen.

§ 5 Mitglieder

(1) Der Verband hat persönliche und korporative Mitglieder.

(2) Persönliches Mitglied kann sein, wer an der Erfüllung des caritativen Auftrags der katholischen Kirche mitwirkt.

(3) Korporative Mitglieder können katholische juristische Personen und sonstige Vereinigungen und Einrichtungen sein, die satzungsgemäß caritative Aufgaben im Einzugsbereich des Verbandes erfüllen, insbesondere caritative Fachverbände und caritativ tätige Ordensgemeinschaften.

(4) Korporative Mitglieder verpflichten sich,

  1. die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ anzuwenden,
  2. mit ihren Mitarbeitern/innen Arbeitsverträge nach den „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)“ abzuschließen,
  3. in ihren Einrichtungen die „Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für die Mitarbeiter der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese Bamberg“ anzuwenden,
  4. dem Verband alle erforderlichen Auskünfte für die Erfüllung seiner Aufgaben zu geben und
  5. in ihrer Satzung sich der bischöflichen Aufsicht zu unterstellen.

Nr. 2 gilt nicht für korporative Mitglieder, soweit für sie die Beschlüsse der Bayerischen RegionalKODA maßgeblich sind. Nr. 5 gilt nicht für Ordensgemeinschaften.

(5) Die Mitglieder des Verbandes sind zugleich Mitglieder des Caritasverbandes für die Erzdiözese Bamberg e. V. und des Deutschen Caritasverbandes e. V., gemäß deren Satzung.

(6) Andere natürliche, juristische und nichtjuristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können Fördermitglieder werden.

(7) Juristische und nichtjuristische Personen können dem Verband assoziiert werden, wenn sie caritative Einrichtungen im Einzugsbereich des Verbandes unterhalten, aber die Voraussetzungen einer korporativen Mitgliedschaft nicht erfüllen und damit nicht stimmberechtigt sind. Der Verband informiert und berät diese und vertritt sie im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben gegenüber Dritten. Sie sind verpflichtet,

  1. eine soziale Tätigkeit auf christlicher Grundlage auszuüben, und eine entsprechende Formulierung in der Satzung vorzulegen,
  2. das Zusammenwirken aller an der Caritas Beteiligten und die Verwirklichung der Ziele des Deutschen Caritasverbandes e. V. durch Information und Kooperation zu fördern und
  3. keine Mitgliedschaft in einem anderen Verband der freien Wohlfahrtspflege zu erwerben oder aufrechtzuerhalten.

Über Beginn und Ende von Assoziierungen entscheidet der Gesamtvorstand nach freiem Ermessen.

(8) Von den Mitgliedern und Fördermitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag in Geld erhoben. Ausgenommen sind persönliche Mitglieder, die im Verband ehrenamtlich mitarbeiten.

(9) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

§ 6 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 5 Abs. 2 und 3 entscheidet der Gesamtvorstand. Der Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ein Ausschluss muss begründet werden. Dafür kommen insbesondere Verstöße gegen Interessen des Verbandes oder gegen Mitgliedschaftspflichten oder der Wegfall von Mitgliedschaftsvoraussetzungen in Betracht. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet abschließend.

(2) Bei Mitgliedern gem. § 5 Abs. 2 und 3 erlischt die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.

§ 7 Organe

(1) Organe des Verbandes sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Gesamtvorstand und
  3. der Vorstand.

(2) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Sitzungsleiter/in und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

(3) Mitarbeiter/innen des Verbandes, von Gesellschaften oder Genossenschaften, an denen der Verband beteiligt ist, oder von Gliederungen bzw. Mitgliedern des Verbandes sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und weder passiv noch aktiv auch nicht als Vertreter von Dritten wahlberechtigt. Unberührt hiervon bleibt das Stimmrecht des Geschäftsführers im Gesamtvorstand nach § 10 (1) Nr. 4.

(4) Ein Mitglied eines Organs kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum 3. Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Organ ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. Die Mitwirkung des wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge.

(5) Die Sitzungen der Organe des Verbandes sind nicht öffentlich. Sachverständige und Gäste können durch den/die jeweils Vorsitzende/n eingeladen werden.

(6) Der Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e. V. ist über die Sitzungen der Organe des Verbandes zu informieren und dazu einzuladen. Die von ihm beauftragten Personen haben das Recht, an den genannten Sitzungen teilzunehmen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes persönliche und korporative Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts durch schriftliche Vollmacht ist möglich.

(2) Die Mitgliederversammlung tagt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr. Außerdem ist sie auf Antrag des Gesamtvorstandes oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder einzuberufen.

(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Verbandes.

(4) Die Einladung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n schriftlich unter Angabe des Entwurfs einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

(5) Zu Beginn jeder Sitzung wird die Tagesordnung beschlossen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

(6) Wahlen werden grundsätzlich in einem Wahlgang durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung kein anderes Wahlverfahren beschließt. Bei Wahlen, die in einem Wahlgang durchgeführt werden, entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Führt diese zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los. Satz 1 gilt nicht für die Wahl des/der Vorsitzenden und des/der zweiten Vorsitzenden.

(7) Änderungen der Satzung, die Änderung des Satzungszwecks und die Auflösung des Verbandes können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt

  1. die Beratung und Entscheidung über Grundsatzfragen der Caritas,
  2. die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeits und Finanzberichts des Vorstandes,
  3. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Jahresrechnung,.
  4. die Wahl des/r Prüfers/in,
  5. die Entscheidung über Art und Umfang der jährlichen Prüfung,
  6. die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtvorstandes und die Festsetzung der Anzahl der Beisitzer/innen,
  7. die Entlastung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
  8. die Regelung der Mitgliedsbeiträge,
  9. die Entscheidung über einen Einspruch gem. § 6 Abs. 2 Satz 5,
  10. die Wahl und Abberufung der Vertreter/innen und ihrer Ersatzleute für die Vertreterversammlung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Bamberg e. V. und
  11. die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes.

(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind bei den Entscheidungen gem. Abs. 1 Nr. 4, und 7 nicht stimmberechtigt.

§ 10 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus

  1. dem/r Vorsitzenden,
  2. dem/r zweiten Vorsitzenden,
  3. mindestens zwei Beisitzern/innen und
  4. dem/r Geschäftsführer/in.

(2) Der Erzbischof von Bamberg kann auf Vorschlag des Gesamtvorstandes eine Person, die im Einzugsgebiet des Verbandes hauptberuflich in der Seelsorge tätig ist, als geistlichen Beirat ernennen. Dieser geistliche Beirat ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

(3) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder gem. Abs. 1 Nr. 1 3 beträgt 3 Jahre. Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Amtsperiode aus, ist bei der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen. Ein gewähltes Mitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt, der/die Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende bis zur Bestätigung der Nachfolger/innen gem. Abs. 4 Satz 3.

(4) Der/Die Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt. Auf Verlangen eines Mitglieds erfolgt eine geheime Wahl. Die beiden Vorsitzenden bedürfen der Bestätigung durch den Vorsitzenden des Caritasverbandes für die Erzdiözese Bamberg e. V..

(5) Der/Die Geschäftsführer/in wird im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Verbandes vom Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e. V. bestimmt und angestellt.

(6) Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden von dem/von der Vorsitzenden bei Bedarf in der Regel schriftlich unter Angabe des Entwurfs einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen und geleitet. Auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder ist der Gesamtvorstand einzuberufen. Zu Beginn jeder Sitzung wird die Tagesordnung beschlossen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens der/die Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende

(7) Die Haftung der Mitglieder des Gesamtvorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

(8) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes mit Ausnahme des/der Geschäftsführers/in sind ehrenamtlich tätig. Entstehende Auslagen werden erstattet.

§ 11 Aufgaben der Gesamtvorstandes

(1) Im Innenverhältnis ist der Gesamtvorstand für die Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.

(2) Insbesondere obliegen dem Gesamtvorstand:

  1. die Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  2. die Vorlage des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Haushaltsplans bei der Mitgliederversammlung;
  3. die Einstellung, Ernennung und Entlassung von Mitarbeitern/innen;
  4. Erwerb, Veräußerung oder Belastung sowie Aufgabe von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken, soweit dies nicht im Haushaltsplan berücksichtigt ist;
  5. Kreditaufnahmen, Darlehensvergaben und Bürgschaftsübernahmen;
  6. die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit erheblichem finanziellen Risiko;
  7. die Übernahme neuer Einrichtungen;
  8. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
  9. die Entscheidung über die Mitgliedschaft des Verbandes in Gesellschaften und Vereinigungen und
  10. die Überwachung, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vollzogen werden.

(3) Der Gesamtvorstand kann ihm obliegende Aufgaben im Rahmen einer Geschäftsordnung als laufende Angelegenheiten dem/r Geschäftsführer/in oder/und einem anderen seiner Mitglieder übertragen. Er kann Richtlinien über die Abgrenzung der laufenden Angelegenheiten von sonstigen Angelegenheiten erlassen.

§ 12 Vorstand

(1) Der/Die Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende bilden den Vorstand gem. § 26 BGB.

(2) Sie sind je einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung befugt.

(3) Im Innenverhältnis vertritt der/die zweite Vorsitzende den/die Vorsitzende/n im Verhinderungsfall.

(4) Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen der Verbandsorgane ein und leitet sie. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes bereitet er/sie zusammen mit dem/r Geschäftsführer/in vor. Er/Sie repräsentiert den Verband in der Öffentlichkeit und in Vereinen und Gesellschaften, denen der Verband angehört, soweit deren Satzungen keine anderweitigen Bestimmungen treffen. Er/Sie trifft die erforderlichen Regelungen für den Fall der Verhinderung des/r Geschäftsführers/in. Er/Sie ist befugt, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon ist dem jeweils zuständigen Verbandsorgan in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

(5) Der/Die Geschäftsführer/in vollzieht die Beschlüsse der Verbandsorgane und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er/Sie hat die Weisungsbefugnis und führt die Aufsicht über die Mitarbeiter/innen des Verbandes.

§ 13 Aufsicht

(1) Der Verband steht unter dem Schutz und der Aufsicht des Erzbischofs von Bamberg entsprechend den Bestimmungen des CIC, insbesondere der cc. 305 und 1257 § 2.

(2) Im vermögensrechtlichen Bereich obliegt die Aufsicht dem Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e. V., soweit diese ihm vom Erzbischof von Bamberg übertragen ist. Diese Aufsicht umfasst die Pflicht zur Beratung und die Befugnis, jederzeit Einsicht in Unterlagen des Verbandes zu nehmen, Auskünfte zu verlangen und die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuprüfen. Die Übernahme neuer Einrichtungen bedarf der Zustimmung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Bamberg e. V..

(3) Änderungen der Satzung und die Auflösung des Verbandes gem. § 8 Abs. 7 bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Erzbischofs von Bamberg und des Caritasverbandes für die Erzdiözese Bamberg e. V..

§ 14 Vermögensanfall bei Auflösung des Verbandes

Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Verbandsvermögen an den Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e. V., der es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Eintragung im Registergericht in Kraft.

Kronach, den 21.05.2003
Dipl.-Kfm. Willi Zaich


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