ElternbeiratLaut Artikel 14, Absatz 3 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes „Zur Förderung der besseren Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal und Träger ist in jeder Kindertageseinrichtung ein Elternbeirat einzurichten. …“ Die beratende Funktion des Kindergartenbeirates konkretisiert sich bei- der Festlegung und Höhe der Beiträge
- der personellen Besetzung des Kindergartens
- den Öffnungs- und Schließzeiten
- der räumlichen und sachlichen Ausstattung
- der Planung und Gestaltung von Festen und Aktionen (z. B. Vorführung des Krippenspieles, Second-Hand-Basare, St. Martin, Sommerfest, ...)
Darum – machen Sie mit. Denn nur
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