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Elternbeirat

Laut Artikel 14, Absatz 3 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

„Zur Förderung der besseren Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal und Träger ist in jeder Kindertageseinrichtung ein Elternbeirat einzurichten. …“

Die beratende Funktion des Kindergartenbeirates konkretisiert sich bei

  • der Festlegung und Höhe der Beiträge
  • der personellen Besetzung des Kindergartens
  • den Öffnungs- und Schließzeiten
  • der räumlichen und sachlichen Ausstattung
  • der Planung und Gestaltung von Festen und Aktionen (z. B. Vorführung des Krippenspieles, Second-Hand-Basare, St. Martin, Sommerfest, ...)

Darum – machen Sie mit. Denn nur

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