Mutterschutz und Entbindung
Der Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll die im Arbeitsverhältnis stehende Mutter und das Kind vor arbeitsplatzbedingten Gefahren, Überforderungen und Gesundheitsschädigungen schützen. Vor der Entbindung Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich (schriftlich) bereit erklären. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Die Berechnung der Frist richtet sich nach dem, im ärztlichen Attest, für alle Beteiligten verbindlich errechneten Geburtstermin. Eine Korrektur des Attests ist zulässig, entscheidend ist immer das letzte vorgelegte Attest. Nach der Entbindung Nach der Entbindung dürfen Mitarbeiterinnen bis zum Ablauf von acht Wochen nicht beschäftigt werden, auch nicht mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung. Der Tag der Geburt wird mitgerechnet. Bei Frühgeburten oder sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Schutzfrist nochmals um den Zeitraum, den die Mutter von der sechswöchigen Mutterschutzfrist vor der Entbindung wegen der Frühgeburt oder sonstiger vorzeitiger Entbindung nicht nehmen konnte. Dies gilt auch für den Fall, dass die Frau vor der Entbindung arbeitsunfähig krank oder urlaubsbedingt nicht anwesend war.
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