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Geburtsbeihilfe

schwangere Frau
Geburtskostenpauschale

Sie erhalten bei der Geburt eines Kindes eine Geburtskostenpauschale in Höhe von 230,00 € gemäß § 36 c ABD Teil A, 1. Allgemeiner Teil. Dieser Anspruch besteht auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit oder Sonderurlaub zum Zwecke der Erziehung eines Kindes ruht. Stehen Sie zu mehreren Arbeitgebern, die das ABD anwenden, in einem Arbeitsverhältnis, erhalten Sie die Geburtspauschale von jedem Arbeitgeber anteilig, insgesamt jedoch nur einmal.

Kostenpauschale bei Fehlgeburten

Bei einer Fehlgeburt gewährt Ihnen der Arbeitgeber gemäß § 36 d ABD Teil A, 1. Allgemeiner Teil zu den Kosten der Beerdigung eine Kostenpauschale in Höhe von 358,00 €. Dieser Anspruch besteht auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit oder Sonderurlaub zum Zwecke der Erziehung eines Kindes ruht. Stehen Sie zu mehreren Arbeitgebern, die das ABD anwenden, in einem Arbeitsverhältnis, erhalten Sie die Kostenpauschale von jedem Arbeitgeber anteilig, insgesamt jedoch nur einmal.

Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner der Personalabteilung zur Verfügung.