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Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

schwangere Frau

Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse

Die zurzeit geltende Regelung begründet Entgeltersatzansprüche in Höhe des vor Eintritt des Mutterschutzes erzielten Nettoentgelts. Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, erhalten während ihres bestehenden und zum Zeitpunkt auch ausgeübten Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen maximal 13,00 € und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt (also im Ergebnis das volle Nettoentgelt).

Nicht-Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse

Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten ein Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in Höhe von insgesamt höchstens 210,00 € vom Bundesversicherungsamt sowie den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen (§ 200 RVO i. d. F. des Gesetzes vom 16. Juni 2002, BGBl I S. 1812; §§ 13, 14 MuSchG i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002, BGBl I S. 2318).