Krankenversicherung
Mitglieder der gesetzlichen KrankenversicherungWährend der Inanspruchnahme von Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung beitragsfrei erhalten. Wird für bzw. während dieser Zeit Arbeitsentgelt gezahlt (z. B. für eine zulässige Erwerbstätigkeit oder Einmalzahlungen) unterliegt dieses dem Beitragsabzug. Für in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherte sollte wegen einer ggf. bestehenden Beitragspflicht ein Gespräch mit der zuständigen Krankenkasse empfohlen werden. Mitglieder der privaten KrankenversicherungWird ein privat Krankenversicherter in Folge einer zulässigen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit kranken-/pflegeversicherungspflichtig, kann er sich entweder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen oder seinen privaten Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Wenn keine Erwerbstätigkeit besteht, wird bezüglich der Befreiungs- und Kündigungsmodalitäten ein Gespräch mit der zuständigen Krankenversicherung empfohlen.
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