MAV - Verwaltung im Ordinariat BambergRechtliches Dienstvereinbarungen(1) Dienstvereinbarungen sind in folgenden Angelegenheiten zulässig: - Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend,
- Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen,
- Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
- Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder durch Ausbildungsvertrag geregelt,
- Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen,
- Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
- Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen.
(2) Dienstvereinbarungen sind nur zulässig, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige kirchliche gesetzliche Regelung Anwendung findet, es sei denn, dass diese den Abschluss von Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulassen. Bestehende Dienstvereinbarungen werden mit dem Inkraftsetzen der Regelung gemäß Satz 1 unwirksam. (3) Dienstvereinbarungen werden durch Dienstgeber und Mitarbeitervertretung gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Dienstvereinbarungen können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. (4) Im Falle der Kündigung wirkt die Dienstvereinbarung in den Angelegenheiten des Abs 1 nach. Folgende Dienstvereinbarungen wurden abgeschlossen
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