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Helmut Kittel

Das Erzbischöfliche Metropolitangericht Bamberg 

als päpstlich delegiertes Gericht dritter Instanz

in Ehesachen

2. Die Geltungszeit des CIC von 1917

 

a) Die Rechtslage

Nach dem Inkrafttreten des CIC von 1917 wurde die Delegation am 20. November 1918 wieder verlängert. Das neue Recht gab keinen Anlass, die bestehende Praxis zu ändern: C. 1599 § 1 n. 2 ließ es nämlich zu, dass sich auch ein anderes kirchliches Gericht außer der Rota mit einer drittinstanzlichen Rechtssache befasste.
 

b) Erste Unterbrechung und auftretende Schwierigkeiten

Im Jahr 1921 kam es zu einer Unterbrechung, weil man schlichtweg vergessen hatte, um eine Verlängerung der Delegation nachzusuchen. Als der Fehler nach einem knappen Jahr bemerkt wurde, schickte der Bamberger Erzbischof ein Entschuldigungsschreiben nach Rom mit der Bitte um Weiterverleihung: "Ordinarius Bambergensis Sanctitati Vestrae humillime exponit: decreto diei 20. Nov. 1918 Apostolicum Nuntium Rmmo Archiepiscopo Bambergensi ad triennium a data concessionis computandum facultatem concessisse causas matrimoniales Bavariae in tertia instantia examinandi, cognoscendi et decernendi usque ad sententiam definitivam. Cum autem ex oblivione praefixus terminus iam sit elapsus et interim ex incuria aliquae causae matrimoniales in tertia instantia merint pertractatae ac sententia definitiva absolutae, a Sanctitate Vestra imploratur: 1° ut huiusmodi facultas, perdurantibus primae concessionis causis, ulterius prorogetur: 2° ut causae a die 20 Nov. 1921 usque huc pertractatae sanentur, quum in sententiis respectivis delegatio semper sit modo speciali commemorata." und erhält am 20. September 1922 folgendes Antwortschreiben: "Sacra Congregatio Consistorialis vigore facultatum a SSmmo Domino Nostro sibi tributarum, attentis expositis, Ordinario oratori, praevia sanatione causarum, quae a die 20 Nov. 1921 usque ad praesens pertractatae fuere, petitam prorogationis gratiam ad aliud triennium, servanda forma ac terminis prioris concessionis, impertitur; contrariis quibuslibet minime obstantibus."

Bemerkenswert ist ein kleiner Zusatz im darauffolgenden Reskript vom 30. Oktober 1925: "Cauto tamen ut, si agatur de divitibus qui expensas traductionis actorum ferre possint et non adsit periculum in mora, tertia instantia agatur Romae." (Mit ähnlichen Worten wird dies nochmals in einem Reskript vom 14. Januar 1931 eingeschärft.)

Ein Briefwechsel zwischen dem Konsistorium des Erzbistums München-Freising und dem Metropolitangericht Bamberg um die Jahreswende 1930/31 bezeugt, dass die Konsistorialkongregation beabsichtigte, alle päpstlich delegierten Instanzen aufzuheben. Darauf erhob der Bamberger Offizial Prälat Madlener am 8. Januar 1931 bei der Apostolischen Nuntiatur in München folgende Einwendungen:

"Die Kirche muss ohnedies beklagen, dass die Gläubigen, welche vor dem weltlichen Gerichte Ehescheidung erstreben und erhalten, die geistlichen Gerichte nicht mehr angehen. Die Zahl der vor dem kirchlichen Richter verhandelten Eheprozesse steht in gar keinem Verhältnis zu den ins Ungeheure gesteigerten Ehescheidungsprozessen vor dem Civilrichter. Es ist mit Bestimmtheit zu erwarten, dass eine Zurücknahme der Fakultät einer III. päpstlichen Instanz in Bayern als eine Erschwerung und Hinauszögerung der kirchlichen Entscheidung noch mehr Gläubige abhalten wird, ihre Ehen vor dem kirchlichen Richter zur Entscheidung zu bringen... Durch die Behandlung der Eheprozesse in III. Instanz bietet sich den Metropolitan-Gerichten eine weit grössere Möglichkeit kirchlicher Gerichtspraxis und dadurch intensivere Schulung und Ausbildung im kirchlichen Eherechte und kirchlichen Prozessverfahren. Endlich sind unserer Erfahrung gemäss die meisten behandelten Ehefälle von untergeordneter Bedeutung, sodass das Erzbischöfliche Ehegericht die höchste kirchliche Instanz von den alltäglichen Ehestreitigkeiten befreit wissen möchte, zumal die Kosten hiefür wegen der Armut der Kläger nicht beigebracht werden können."

Diesem tatkräftigen Einsatz ist es zu verdanken, dass die Delegation für die Kirchenprovinz München-Freising auch in der Folgezeit erhalten blieb (Erteilung durch den Apostolischen Nuntius in Bayern am 1. Februar 1931 und 24. Januar 1934, dann durch die Apostolische Signatur ab dem Jahre 1937 jeweils für drei Jahre).
 

c) Die Erweiterung des Aufgabenbereiches

Die Tätigkeit des Bamberger Gerichts als dritte Instanz erweiterte sich aufgrund einer Initiative des Wiener Erzbischofs Theodor Kardinal Innitzer. Dieser bat nach dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich die Apostolische Signatur um Zuweisung eines drittinstanzlichen Gerichts für sämtliche österreichischen Eheangelegenheiten. Neben einigen Zweckmäßigkeitsgründen — der Notwendigkeit einer Übersetzung der Prozessakten und des Heils der Gläubigen, die länger auf einen Entscheid warten müssten — verweist er auf Beschwernisse bei der Übersendung der Unterlagen an die Sacra Rota. Die Vermutung liegt nahe, dass Kardinal Innitzer Schwierigkeiten im Postverkehr mit dem Vatikan erwartete oder sogar schon entsprechende Erfahrungen gemacht hatte. Die Apostolische Signatur entsprach seiner Bitte und bestimmte mit Reskript vom 4. Januar 1939 das Bamberger Gericht als dritte Instanz für die beiden Kirchenprovinzen Wien (Erzbistum Wien, Bistümer Linz und St. Pölten, Apostol. Administratur Burgenland) und Salzburg (Erzbistum Salzburg, Bistümer Gurk und Seckau, Apostol. Administratur Innsbruck-Feldkirch). Diese Delegation wurde zweimal bis zum 8. Januar 1946 verlängert. So bestand auch während der Kriegsjahre eine funktionierende Gerichtsbarkeit (ab 1946 waren dann die Gerichte der Erzbistümer Wien und Salzburg gegenseitig als dritte Instanz tätig).

Ab 11. März 1953 wurde das Bamberger Metropolitangericht nochmals als dritte Instanz für Österreich delegiert. Bevor es zu einer weiteren Verlängerung kommen konnte, bat der Offizial, Prälat Kümmelmann, Rom um Entbindung von dieser Pflicht, weil die Flut von Prozessen das Bamberger Offizialat überlaste. Diesem Wunsch wurde entsprochen und so endete am 3. März 1956 diese zusätzliche Beauftragung.

Wohl der gleiche Grund, nämlich eine zu erwartende Behinderung des Postverkehrs mit dem Vatikan, bewog auch die Diözese Rottenburg, für ihre Ehefälle um eine dritte Instanz im Deutschen Reich zu bitten. Entgegen deren Vorschlag, das Diözesangericht Augsburg dafür zu bestimmen (das Bischöfliche Konsistorium Augsburg war nämlich schon früher bis zum Jahr 1915 kraft apostolischer Delegation dritte Instanz für die Diözese Rottenburg gewesen), entschied sich die Apostolische Signatur für Bamberg. Die Delegation wurde am 9. November 1939 mit Reskript für den Instanzenzug Rottenburg — Freiburg — Bamberg erteilt und in den folgenden Jahren immer wieder bestätigt."
 

d) Zweite Unterbrechung — der versuchte Abbau der Delegationen

Im Jahr 1961 wurde die drittinstanzliche Delegation für das Bistum Rottenburg nicht verlängert. Überraschend kam dieser Schritt nicht, weil bereits vorher bekannt geworden war, dass der Sekretär der Apostolischen Signatur, Monsignore Bartoccetti, diese Vollmachten abbauen wolle. Begründet wurde diese Entscheidung schließlich in einem Brief an Erzbischof Josef Schneider folgendermaßen: "Cum vero nunc apud S. Romanam Rotam auctus sit numerus Auditorum, inter quos non desunt qui calleant germanicam linguam, causae motivae memoratae gratiae desiisse videntur. Haec omnia perspecta habens, SS.mus D. N. Joannes Papa XXIII., in Audientia diei 11 Aprilis 1961 infrascripto Signaturae Apostolicae Tribunalis Praefecto concessa, statuere dignatus est ut in posterum dictae matrimoniales causae iuxta praescriptum Codicis luris Canonici in tertia instantia rite ad S. Romanam Rotam deferantur. Contrariis quibuslibet minime obstantibus. Quae dum in officiis meis est cum Excellentia Tua communicare, cum profundi obsequii sensibus permaneo..." (Schreiben der Apostolischen Signatur vom 6. Mai 1961) Ein gleichlautendes Schreiben wurde dem Bamberger Erzbischof auch in bezug auf die Kirchenprovinz München-Freising zugestellt.

Daraufhin sandte das Bamberger Gericht alle aufgekommenen Akten der dritten Instanz nach Rom. Gleichzeitig erhoben die Offiziale der deutschen Gerichte begründeten Einspruch. Einerseits wären die Gerichte durch Wegfall der dritten Instanz entlastet worden, andererseits hätten sich jedoch neue Formalitäten und Kosten aufgrund der Weiterleitung der Akten an die Rota ergeben. Vor allem pastorale Gesichtspunkte — längeres Warten auf eine Entscheidung, besonders für wiederverheiratete Geschiedene schmerzhaft — gaben schließlich den Ausschlag. So wurde Kardinal Frings von Köln, der damals der Deutschen Bischofskonferenz vorstand, beauftragt, namens der deutschen Bischöfe in Rom vorstellig zu werden.

Nach einem knappen Jahr kamen sämtliche Prozessunterlagen unbearbeitet aus Rom zurück und am 12. März 1962 teilte die Apostolische Signatur dem Erzbischöflichen Ehekonsistorium in Bamberg mit:

"Litteris diei 30 Decembris 1961 E.mus ac Rev.mus Cardinalis Archiepiscopus Coloniensis instabat ut prorogaretur facultas die 11 Martii 1958 (Prot. N. 1031/49 C.P) concessa, qua causae matrimoniales iudicatae in secunda instantia in Provincia Monacensi-Frisingensi (Bavaria) possent definiri in tertia instantia a Tribunali Bambergensi. SS.mus D.N. Joannes Divina Providentia Papa XXIII. in Audientia E.mo Cardinali Praefecto huius S. Tribunalis, die 12 Martii 1962 concessa, petitam prorogationem benigne largiri dignatus est ad aliud triennium, servatis clausulis praecedentis concessionis." Die Apostolische Signatur fertigte ein entsprechendes Schreiben auch für das Bistum Rottenburg aus. In der Folgezeit gab es dann keinerlei Probleme mehr mit der Verlängerung.

Diese beiden concessiones, für die Kirchenprovinz München-Freising und für das Bistum Rottenburg, wurden am 5. März 1965, am 26. April 1968 und am 23. April 1971 auf jeweils drei Jahre, und am 21. März 1974 und am 25. März 1979 auf jeweils fünf Jahre verlängert.

Seit dem 13. September 1973 hatte das Erzbischöfliche Offizialat auch die drittinstanzliche Jurisdiktionsgewalt über das Bistum Mainz. Dieses päpstliche Indult wurde am 13. September 1973 und am 24. August 1976 ad triennium, und am 8. Mai 1979 ad quinquennium verliehen. Am ersten Adventssonntag 1983 trat dann der neue Codex luris Canonici in Kraft.