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Helmut Kittel

Das Erzbischöfliche Metropolitangericht Bamberg 

als päpstlich delegiertes Gericht dritter Instanz

in Ehesachen

1. Die Zeit vor der Promulgation des CIC von 1917

 

a) Die Rechtslage

Seit dem Konzil von Trient (Sess. XXV de ref. c. 10) und später durch die Reformkonstitution Papst Benedikts XIV. "Dei miseratione" von 1741 (ergänzt durch die Konstitution "Si datam" von 1748, bildete sie ein neues Eheverfahrensrecht, dessen wesentliche Elemente schließlich in den CIC von 1917 übergingen) war nicht ausgeschlossen, dass auch ein Gericht dritter Instanz außerhalb Roms gelegen sein konnte. Die hauptsächlichen Beweggründe dafür waren die weite Entfernung vieler Diözesen zu Rom, die längere Dauer der Prozesse und die finanziellen Belastungen. Bedeutung sollte diese Regelung auch dadurch später in dem Moment gewinnen, als durch Eingriffe der Staatsbehörden der Rechtszug an den Apostolischen Stuhl gehindert wurde.
 

b) Die ältesten schriftlichen Dokumente

Die erste greifbare Notiz, die von einer dritten Instanz in Bamberg spricht, steht in den Protokollen unter dem Jahr 1836: "Nach Ablesung und Genehmigung des vorigen Sitzungs-Protokolls und der Beschlüsse des Metropolitangerichts als päpstlich delegirter III. Instanz wurde zur Berathung über Nachstehendes geschritten." Damit steht also fest, dass das Bamberger Metropolitantribunal spätestens seit dem Jahr 1836 als päpstlich delegierte dritte Instanz in Ehesachen fungierte.

Zwei Notizen in den Sitzungsprotokollen, eine aus dem Jahr 1842 und eine aus dem Jahr 1858, verdienen eine besondere Erwähnung: Unter dem Jahr 1842 steht in den Protokollen: "Nachdem auf das am 30. December 1841 abgegebene Gutachten in rubricirter Sache von Seiner Excellenz dem Hochwürdigsten Herrn Erzbischofe wegen Krankheit, und Hochdesselben am 17ten Januar 1842 erfolgten Ablebens keine Resolution ertheilt werden konnte, so wurde am 18ten Januar 1842 beschlossen: ..." Trotz des Todes des iudex ordinarius, des Erzbischofs Josef Maria Freiherr von Fraunberg, scheint hier die begonnene causa beendigt worden zu sein.

Eine andere Vermutung legt eine Protokollnotiz aus dem Jahr 1858 nahe: "Am 9ten Januar früh starb der Hochwürdigste Herr Erzbischof Bonifaz von Urban u. erlosch mit seinem Tode die päpstliche Delegation in Ehe- u. Scheidungssachen in III. Instanz zu verhandeln und zu erkennen. Unter demselben 9ten Januar wurde Sr. paepstlichen Heiligkeit wie über das Ableben des Hochseligen Herrn Erzbischofs, so auch über die getroffene Wahl eines Capitular Vicars in der Person des Hochwürdigsten Herrn Dompropstes Dr. Leonhard Friedrich Mitteilung gemacht u. für den Kapitel Vicar die besagte erloschene Fakultät erbethen." Hier ist also im Gegensatz zur Praxis des Jahres 1842 die Fakultät der dritten Instanz mit dem Tod des Ortsoberhirten erloschen.

Die Gewährung der Bitte um Wiederverleihung dieser 1858 erloschenen Fakultät lässt sich zwar nicht direkt aus einer Verleihungsurkunde des Heiligen Stuhls beweisen, so aber doch aus einer Urkunde, die der Nachfolger des Erzbischofs von Urban, Michael von Deinlein, im Jahr 1859 seinem Metropolitangericht zustellt. Erzbischof von Deinlein schreibt am 31. Januar 1859 aus München, wo er sich als Reichsrat aufhält, an das "Hochwürdige Metropolitan-Gericht Bamberg":

"Nachdem die Fakultäten für die III. Instanz in Ehe-Sachen zu Bamberg aus Rom eingetroffen sind; nachdem der Hochw. Herr Dompropst Dr. Leonhard Friedrich Uns gebethen, die Vorstandschaft der III. Instanz in Ehe-Sachen ihm wegen seiner asthmatischen Beschwerden nicht ferner zu übertragen, sonach das ganze Domkapitel diese III. Instanz nicht mehr, wie bisher bilden kann; nachdem Unser Metropolitan-Gericht als Appellations-Instanz für Unsere Suffragan-Bisthümer sich bereiterklärt hat, auch die Arbeiten der in Kraft päpstlicher Vollmacht zu constituirenden III. Instanz in Ehe-Sachen übernehmen zu wollen, und hierfür die bisherige Bezeichnung spricht: so erklären Wir hiermit in Kraft apostolischer Ermächtigung mit größter Freude dieses Unser Metropolitan-Gericht auch als III. Instanz in Ehe-Sachen für das Erzbisthum München und Freysing u. dessen Suffragan-Bisthümer Augsburg, Passau u. Regensburg, und dasselbe soll nunmehr auch den Uns in anliegender Original-Urkunde ertheilten Vollmachten auctoritate Apostolica die Ehe-Sachen aus dem ganzen Metropolitan-Sprengel München und Freysing in IIIter Instanz zu revidiren u. abzuurtheilen haben.

Unser Metropolitan-Gericht hat nunmehr mit dem Personale, wie es im Schematismus pro 1858 pag. 26 verzeichnet ist, und mit Zurechnung des Herrn Domkapitularn Peter Eck die Bezeichnung:

Das Metropolitan-Gericht als Appellations-Instanz in General-Vicariats- und Ehe-Sachen für die Suffragan-Bisthümer Eichstätt, Speyer u. Würzburg, zugleich auch als päpstlich subdelegirte IIIte Instanz in Ehe-Sachen für das Erzbisthum München und Freysing u. dessen Suffragan-Bisthümer Augsburg, Passau u. Regensburg,

und zwar

1) wenn dasselbe als zweite Instanz zu sprechen hat:
das Metropolitan-Gericht Bamberg als Appellations-Instanz in General-Vicariats- oder in Ehe-Sachen etc. und

2) wenn es in IIIter Instanz zu verfügen hat:

das Metropolitan-Gericht Bamberg als päpstlich subdelegirte IIIte Instanz in Ehe-Sachen etc. etc.

Zur Legitimation über die auctoritate Apostolica an Uns ertheilte Vollmacht lassen Wir Unserem Metropolitan-Gerichte diese Urkunde, mit Unserer eigenhändigen Unterschrift und mit Unserem grösseren Siegel versehen, zugehen."

In den Sitzungsprotokollen des Jahres 1859 steht dazu der folgende Vermerk: "Unterm 12. Januar 1859 ertheilte die dazu bevollmächtigte Nuntiatur in München dem Herrn Erzbischof Michael von Deinlein in Bamberg die Fakultät ad Triennium in Ehestreitsachen des Metropolitangerichtsbezirks München-Freising als päpstlich delegirte III. Instanz zu erkennen. Die Urkunde liegt bei dem Metropolitangericht dahier, welches als 3te Instanz subdelegirt worden ist." (Der Vermerk ist mit "Sec. Eck" unterzeichnet.)

Die Geschichte des Bamberger Tribunals als päpstlich delegiertes drittinstanzliches Gericht lässt sich anhand der Sitzungsprotokolle bis in das Jahr 1877 nachzeichnen. Für den Zeitraum von 1836 bis 1877 ist in jedem Jahr wenigstens ein drittinstanzlicher Eheprozess nachzuweisen.

Da die Sitzungsprotokolle vom Jahr 1878 an nicht auffindbar sind, und die erste greifbare Verleihungsurkunde für die Fakultät der dritten Instanz aus dem Jahr 1905 stammt, können als Beweis dafür, dass das Bamberger Gericht auch in den Jahren von 1878 bis 1904 in dritter Instanz verhandelt und geurteilt hat, nur die jeweiligen Schematismen dienen. Diese beschreiben das Metropolitangericht als "päpstlich subdelegirte III. Instanz in Ehesachen, für das Erzbisthum München und Freysing und dessen Suffragan-Bisthümer: Augsburg, Passau und Regensburg".

In der Verleihungsurkunde für die dritte Instanz aus dem Jahr 1905 schreibt der Apostolische Nuntius beim König von Bayern, Erzbischof Carolus Caputo am 15. August an den Bamberger Erzbischof Friedrich Philipp von Abert: „Vigore specialium facultatem Nobis concessum a SS. Domino Nostro Pio divina Providentia Papa X. per Litteras Emmi Cardinalis Merry del Val a Secretis Status sub die 18. Aprilis superioris anni Tibi Illmmo ac Rmmo Domino Friderico Philippe Abert Archiepiscopo Bambergensi, Apostolicae Sedis nomine, libenter indulgemus ut per triennium a subscripti die, mense et anno, usque ad eamdem diem anni 1908 computandum, causas matrimoniales in Regno Bavarico in tertia tantum instantia examinare, cognoscere et decernere usque ad sententiam definitivam inclusive, possis et valeas, servatis caeteroquin omnibus de iure servandis, ac praesertim Constitutione Benedicti XIV. f. r. cuius initium: Dei Miseratione: eaque in primis lege, ut in singulis actibus expresse fiat mentio specialis Apostolicae delegationis; secus acta ipsa irrita prorsus infectaque forent; atque ita, ut si alicui placeat S. Sedis iudicium potius implorare nullo pacto circa id valeat impediri."

Weitere Indulte, vom Apostolischen Nuntius in Bayern ausgefertigt, liegen vom 2. November 1909, vom 29. Oktober 1912 und vom 13. November 1915 vor. Anhand solcher Verleihungsurkunden lässt sich die Geschichte des Bamberger Gerichts als päpstlich delegierte dritte Instanz weiter verfolgen.