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Womit ist das Verfahren abgeschlossen?

Ein Urteil, das erstmalig die Nichtigkeit der Ehe feststellt, wird von Amts wegen dem zuständigen Berufungsgericht vorgelegt, das die Entscheidung überprüft und die Bestätigung oder Nichtbestätigung ausspricht. Wenn eine Partei mit einem Urteil nicht einverstanden ist, kann sie bei der nächsthöheren Instanz Berufung einlegen. Eine kirchliche Wiederverheiratung ist erst dann möglich, wenn zwei gleichlautende Gerichtsentscheidungen die Nichtigkeit der zu prüfenden Ehe festgestellt haben.

Die II. Instanz für das Erzbischöfliche Offizialat Bamberg ist beim Bischöflichen Offizialat Würzburg. In III. Instanz wird in der Regel das Gericht der Römischen Rota tätig.